Weiterführende Information zum Probenbetrieb U16 aus dem Ministerium

Grundsätzlich machen es die hohen Infektionszahlen und die wachsende Auslastung der sächsischen Krankenhäuser aktuell nötig, dass wir unsere Kontakte im Freistaat Sachsen stark und effektiv reduzieren. Die ganze Corona-Notfall-Verordnung ist in diesem Sinne verfasst. Gerade für die Kinder und Jugendlichen, die in den vergangenen Monaten mit zahlreichen Einschränkungen leben mussten, wollen wir aber während der 4. Corona-Welle Ausnahmen möglich machen. Sie sollen Freizeitaktivitäten und insbesondere der Ausbildung etwa in Kultur, Musik und Sport nachgehen können. Dafür ist eine Altersgrenze von 16 Jahren festgelegt.  

In diesem Sinne ist § 15 Absatz 3 der Corona-Notfall-Verordnung verfasst. Dieser adressiert in erster Linie nach dem Wortlaut Kunst-, Musik- und Tanzschulen als Einrichtungen. 

Zweck der Verordnung umfasst, dass auch ein Nachwuchsorchester eines Vereins (mit Mitwirkenden unter 16 Jahren) unter diese Ausnahme fällt. Wichtig ist, dass die Aktivitäten auf die musikalische Ausbildung, insb. durch lizensierte Ausbilder, fokussiert sind. 

Betreuer und Ausbilder dürfen unter Einhaltung der 3G-Regel mitwirken. Im Sinne der Kontaktreduzierung ist die Anzahl der Betreuer auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Auch die Anzahl der mitwirkenden Kinder und Jugendlichen pro Probe ist im Sinne einer Kontaktreduktion kritisch zu überprüfen und ggf. auf feste Gruppen zu beschränken. Darüber hinaus sind die Regelungen der Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung (insbesondere Ziffer I. und II. Nummer 5.) anzuwenden. 

Darüber hinaus sind alle Aktivitäten von Laienchören und -orchestern sowie Amateurschauspielern gemäß § 11 Absatz 2 der Corona-Notfall-Verordnung untersagt.